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Steuerermäßigung für Photovoltaikanlagen im Online-Handel

Seit dem 01.01.2023 gilt ein neuer §12 Abs. 3 UStG,  der die Umsatzsteuer für Photovoltaikmodule und wesentliches Zubehör, wie z.B. Wechselrichter und Speicher, auf 0% senkt.

Die Steuerermäßigung gilt jedoch nicht pauschal für jede Lieferung, sondern knüpft an die Verwendungsbestimmung der jeweiligen Solarmodule an.

So ermäßigt sich nach dem Gesetzeswortlaut in §12 Abs. 3 Nr. 1 UStG die Umsatzsteuer auf 0% nur bei Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage iauf oder in der Nähe von 

  • Privatwohnungen
  • Wohnungen sowie
  • öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden

installiert wird.

Hierbei soll nach §12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 die oben genannte Voraussetzung als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen wird.

Nach der gesetzlichen Anordnung sollen also Betreiber von Photovoltaikanlagen auf oder nahe Privatwohnungen, Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden als Berechtigte gesetzlich priviligiert werden und Module und Zubehör steuerfrei beziehen können.

Für andere Erwerber, insbesondere im gewerblichen Bereich, fällt aber nach wie vor 19% MwSt für die betroffenen Produkte an.